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Reisekosten, Inland / Lohnsteuer

Rainer Hartmann
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1 Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit

Eine berufliche Auswärtstätigkeit (oder umgangssprachlich Dienstreise) liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte tätig wird.

Auch Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug tätig werden, fallen unter die reisekostenrechtlich relevante Auswärtstätigkeit.

Alle dienstlichen Reisetätigkeiten, die im Berufsleben möglich sind, werden mit denselben Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungspauschalen begünstigt, unabhängig von der jeweiligen auswärtigen Einsatz- und Tätigkeitsstätte.

2 Erste Tätigkeitsstätte

 
Praxis-Tipp

Prüfung der ersten Tätigkeitsstätte

Das Prüfschema zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte wird in der folgenden Übersicht dargestellt:

Infographic

Anhand dieser Infografik kann geprüft werden, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt und wenn ja, wo sie sich befindet:

Infographic

2.1 Kernpunkt des Reisekostenrechts

Die Reisekostendefinition ist untrennbar mit der Prüfung der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers verbunden. Nur wenn die tatsächliche Arbeitsstätte nicht zugleich auch die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt, können Reisekosten gewährt werden.

Die erste Tätigkeitsstätte entscheidet darüber, ob der jeweilige berufliche Einsatz

  • eine unter die Reisekosten fallende berufliche Auswärtstätigkeit darstellt, weil der Arbeitnehmer hierbei nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird,
  • oder unter die Regelung der Entfernungspauschale fällt, weil es sich um die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt, für die der Ansatz von Reisekosten ausgeschlossen ist. Der Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber ist in diesen Fällen lohnsteuerpflichtig.

Infographic

 
Praxis-Beispiel

Baustellentä...

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