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Reisekosten, Inland / 3.1.2.2 Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen

Rainer Hartmann
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Der in der Praxis häufigste Fall ist, dass der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer seine Reisen mit dem eigenen Pkw durchführt. Werden die hierbei anfallenden Aufwendungen nachgewiesen, sind die anteiligen Pkw-Kosten in tatsächlicher Höhe Betriebsausgaben bzw. durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzbar.

Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs gehören die Betriebsstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Garagenkosten am Wohnort, Kraftfahrzeugsteuer, Beiträge zu Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Absetzungen für Abnutzung, Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen, bei einem geleasten Fahrzeug die Leasingraten, die an die Stelle der AfA treten, sowie Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen. Leasingsonderzahlungen sind in gleicher Weise wie Abschreibungen periodengerecht gleichmäßig auf die Dauer des Leasingvertrags zu verteilen.[1]

Ist bei Leasingbeginn eine Sonderzahlung zu erbringen, ist diese nicht in voller Höhe im Jahr der Zahlung bei der Gesamtkostenermittlung für dieses Kfz anzusetzen, sondern linear auf den Leasingzeitraum zu verteilen. Die bisherige Rechtsprechung[2], die einen Abzug im Abflussjahr verlangte, ist dadurch überholt. Die lineare Verteilung einer einmaligen Leasingsonderzahlung auf die vertragliche Laufzeit ist nach den Entscheidungsgründen entsprechend auch für andere Vorauszahlungen anzuwenden, die sich wirtschaftlich betrachtet auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Beispiele hierfür sind die Aufwendungen für einen weiteren Satz Reifen oder für Fahrzeugzubehör.

Nicht zu den Gesamtkosten gehören z. B.

  • Park- und Straßenbenutzungsgebühren,
  • Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen,
  • Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder oder
  • Kosten der Ladevorrichtung und Ladestrom bei E-Fahrzeugen.

Für die Abschreibung ist bei Personenkraftwagen und Kombif...

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