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Regelungen der Insolvenzordnung gelten auch für gemeinnützige Vereine

Stefan Wagner
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1 Worum geht es?

Nach § 11 Abs. 1 InsO kann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen jeder natürlichen oder jeder juristischen Person eröffnet werden. Damit unterliegt auch der eingetragene Verein (e. V.) den Vorschriften des Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Eröffnungsgründe können sein:

  • die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
  • die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
  • die Überschuldung (§ 19 InsO).

2 Der Fall

Für die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO als Insolvenzgrund gelten für gemeinnützige Vereine keine anderen Kriterien als für nichtgemeinnützige Körperschaften.

Danach wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dies ist auch bei einem gemeinnützigen Verein dann der Fall, wenn der Verein nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Für gemeinnützige Vereine gelten nach dem Gesetz also keine anderen Maßstäbe.

Im vorliegenden Fall hatte eine gGmbH argumentiert, dass auf eine gemeinnützige Körperschaft mangels unternehmerischer Tätigkeit die Grundsätze der Rechtsprechung zur Zahlungseinstellung nicht ohne Weiteres anzuwenden sind.

Verzug oder zeitweise Nichtzahlung einer Forderung genügten für sich genommen nicht, um auf eine Zahlungsfähigkeit oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen zu können. Dies sah das OLG grundlegend anders.

Die Behandlung eines Vereins als steuerbegünstigt ist eine reine steuerrechtliche Angelegenheit. Sie ist für die Frage, ob der Verein insolvenzrechtlich zahlungsunfähig ist, ohne Bedeutung. Eine insolvenzrechtliche Sonderstellung eines Vereins sieht die Insolvenzordnung daher nicht vor.

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