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Reden ist Silber – Schweigen ist Gold? Aufgaben und Informationsrecht des Betriebsrats nach § 80 BetrVG (BB 2018, Heft 37, S. 2164)

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Zusammenfassung

 
Überblick

§ 80 BetrVG ist Objekt immer wiederkehrender Diskussionen zu Rechten und Pflichten des Betriebsrats. Der vorliegende Aufsatz gibt einen zusammenfassenden Überblick zu den Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG und anhand von Praxisfällen zum aufgabenbezogenen Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG. Dabei berücksichtigen die Autoren die Neufassung des AÜG und das EntgTranspG, die zu einer Erweiterung des Informationsrechts führen könnten. Daran schließt sich eine Analyse an, welche Auswirkungen die DSGVO und die neuen Vorgaben des BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis auf das betriebsrätliche Informationsrecht haben.

I. Einleitung

Theodor W. Adorno schrieb 1955 in Betriebsklima und Entfremdung: "Die Komplexität der modernen Wirtschaft ist den nicht genau Geschulten heute undurchsichtiger als je."[1] Um den so postulierten Schulungsbedarf in den Betrieben erfüllen zu können, zeitgemäßer vielleicht als Informationsbedarf bezeichnet, existiert der § 80 BetrVG. Ziel der Norm ist es, für den Betriebsrat den gleichen Wissensstand zu erreichen, den die Arbeitgeberin aufgrund ihres Einblicks in die Betriebs- und Unternehmensorganisation schon hat. Prominent platziert im Ersten Abschnitt des Vierten Teils des BetrVG – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer – regelt § 80 BetrVG generalklauselartig in seinem Abs. 1 die Aufgaben und in seinem Abs. 2 das Informationsrecht des Betriebsrats. Von einer betriebsverfassungsrechtlichen Zentralnorm zu sprechen, ist sicher schon deswegen nicht falsch, da die Aufgabenbeschreibung des § 80 Abs. 1 BetrVG den Tätigkeitsbereich des Betriebsrats unabhängig vom Bestehen der Informations- oder Beratungs- oder sogar erzwingbaren Mitbestimmungsrechte beschreibt.

[1] Adorno, Gesammelte Schriften, 1986, ...

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