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Rechtssicher kündigen bei Schwerbehinderung: Ein Leitfaden unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung (BB 2025, Heft 44, S. 2548)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Um Menschen mit Schwerbehinderung im Erwerbsleben vor Benachteiligung zu schützen, sieht das deutsche Arbeitsrecht spezielle Regelungen vor. Gerade bei arbeitgeberseitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses genießen Schwerbehinderte besonderen Schutz. Arbeitgeber dürfen schwerbehinderten Beschäftigten daher nur unter strengen Voraussetzungen kündigen – insbesondere ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Innerbetrieblich muss nicht nur der Betriebsrat, sondern auch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) beteiligt werden.

Die rechtlichen Anforderungen an eine Kündigung sind damit hoch und machen sie anfällig für formelle Fehler. Aktuelle Urteile haben den Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer weiter gestärkt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und stellt unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung Beispiele für ein formal korrektes Vorgehen dar.

I. Geschützter Personenkreis

Wer den besonderen Schutz eines Schwerbehinderten genießt, wird in § 2 SGB IX definiert. Menschen mit Behinderungen sind danach Menschen, die "körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können". Eine Schwerbehinderung setzt dabei einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 voraus und wird behördlich festgestellt.

Hat eine Person körperliche-, seelische-, geistige- oder Sinnesbeeinträchtigungen, aber keinen GdB von 50, so kann sie dennoch einem Schwerbehinderten nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt werden. Diese sog. "Gleichgestellten" haben im Hinblick auf das Arbeitsrecht gem. § 151 Abs. 3 SGB IX dieselben Rechte wie ein schwerbehinderter Arbe...

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