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Rechtsbehelfe / 3.4 Frist/Rechtsfolgen

Norbert Finkenbusch
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Ein Rechtsbehelf ist innerhalb eines Monats einzulegen. Diese Frist beginnt erst, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf belehrt wurde. Weitere Folgen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht verbunden. Insbesondere hat eine fehlende, unvollständige oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.[1]

 
Hinweis

Beginn der Rechtsbehelfsfrist

Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unabhängig vom Verwaltungsakt erteilt oder nachgereicht wird, beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Belehrung.

 
Achtung

Jahresfrist gilt

Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterlassen wurde oder unrichtig oder unvollständig ist, kann der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids eingelegt werden.[2]

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist z. B. unrichtig oder unvollständig, wenn

  • sie unverständlich abgefasst ist oder verwirrende Angaben enthält,
  • der Hinweis fehlt, dass der Rechtsbehelf auch elektronisch eingelegt werden kann oder
  • die Anschrift des zuständigen Sozialversicherungsträger oder des zuständigen Gerichts falsch ist.
[1] BSG, Urteil v. 20.10.2010, B 13 R 15/10 R.
[2] § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG.

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