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Rauchverbot / 5 Mitbestimmung des Betriebsrats

Dr. Mareike Curtze
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Die Entscheidung über ein Rauchverbot fällt grundsätzlich unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnungsverhalten im Betrieb) und Nr. 7 (Gesundheitsschutz) BetrVG.[1] Daher muss ein Rauchverbot in Betrieben mit Betriebsrat in der Regel mittels Betriebsvereinbarung erfolgen. Kein Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat jedoch, wenn der Arbeitgeber aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, ein Rauchverbot einzuführen, z. B. aus Brandschutzgründen oder, wenn ein Rauchverbot gemäß der o. g. ArbStättV zwingend erforderlich ist.[2] Bei der Ausgestaltung der Betriebsvereinbarung müssen Arbeitgeber und Betriebsrat darauf achten, dass sie sowohl den Schutz der Nichtraucher als auch die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher angemessen berücksichtigen. Nicht vereinbar ist ein Rauchverbot mit dem Ziel, Arbeitnehmer zu ihrem eigenen Schutz vom Rauchen abzubringen. Dies überschreitet die Regelungskompetenz von Arbeitgeber und Betriebsrat.[3]

[1] Wiebauer, Nichtraucherschutz 2.0 am Arbeitsplatz, ARP 2024, S. 309.
[2] Ritz/Brune, Kein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zum Erlass eines Rauchverbots, GWR 2019, S. 57.
[3] BAG, Urteil v. 19.1.1999, 1 AZR 499/98.

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