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Prokurist / 2 Bekanntmachung

Dr. Constanze Oberkirch
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Die Erteilung und das Erlöschen der Prokura ist vom Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[1] Spricht ein Prokurist, dessen Prokura im Handelsregister eingetragen und vom Registergericht bekannt gemacht worden ist, gegenüber einem Arbeitnehmer die Kündigung aus, muss er hierbei keine gesonderte Vollmachtsurkunde vorlegen. Vielmehr hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall seine Belegschaft über die von der Prokura umfasste Kündigungsberechtigung in Kenntnis zu setzen.[2]

Ein In-Kenntnis-Setzen i. S. v. § 174 Satz 2 BGB liegt dabei auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter – zum Beispiel durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung – in eine Stelle berufen hat, mit der üblicherweise ein internes Kündigungsrecht verbunden ist.[3]

 
Achtung

Kündigungsvollmacht ohne Prokura

Unabhängig von einer bestehenden Prokura kann eine eigenständige Bevollmächtigung zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen vorliegen.

Eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 Satz 2 BGB (wegen mangelnder Bekanntmachung) scheidet nämlich auch dann aus, wenn der kündigende Personalleiter zugleich (Gesamt-)Prokurist ist und die im Handelsregister publizierte Prokura sein alleiniges Handeln nicht deckt. Es genügt, dass der Kündigungsempfänger aufgrund der – ihm bekannten – Stellung des Kündigenden als Personalleiter von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen ausgehen muss. Ob der Personalleiter zugleich eine ausreichende Vertretungsmacht als (Gesamt-)Prokurist besitzt, ist daneben ohne Belang.[4] Das gilt auch dann, wenn der Personalleiter und Gesamtprokurist das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz "ppa" unterzeichnet. Der Zusatz nach § 51 HGB soll zwar klarstellen, dass...

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