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Privatnutzung von Vereinsfahrzeugen / 4 Pauschalversteuerung

Susanne Kowalski
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Bei der Pauschalversteuerung aller Privatfahrten wird monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises inklusive Umsatzsteuer (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerter Vorteil versteuert. Dabei wird der Bruttolistenpreis auf volle 100 EUR abgerundet. Der Bruttolistenpreis erhöht sich gegebenenfalls um Sonderausstattungen wie Navigationsgerät, Diebstahlsicherung oder Anhängerkupplung. Rabatte und Skonti mindern den anzusetzenden Betrag nicht!

 
Praxis-Beispiel

Ein Dienstwagen im Wert von 40.000 EUR ist nach der 1-%-Methode jeden Monat mit 400 EUR als geldwerter Vorteil zu versteuern, sofern es sich um ein Fahrzeug mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor handelt.

Mit der 1-%-Regelung wird die gesamte private Nutzung abgegolten. Hierunter fallen z. B. private Einkaufsfahrten oder Urlaubsreisen sowie sämtliche Privatfahrten von Familienangehörigen. Sie stellt im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils den bereits angesprochenen festen Bestandteil dar. Nicht abgegolten sind im Rahmen der 1-%-Methode, wie bereits erwähnt, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

4.1 Differenzierung nach Antriebsart

Die Anwendung der 1-%-Methode für Elektro- und Hybridfahrzeuge wurde in der Vergangenheit mehrfach modifiziert. Der geldwerte Vorteil wurde ab 2019 unter Beachtung einer Höchstgrenze für den Bruttolistenpreis zunächst halbiert. Das heißt, für Elektrofahrzeuge kam zunächst nur der halbe Bruttolistenpreis zum Ansatz. Das bedeutet, hier waren statt 1 % lediglich 0,5 % zu versteuern. Inzwischen ist bei reinen E-Autos der Bruttolistenpreis nur noch mit 25 % anzusetzen. Die Regelung gilt für elektrisch betriebene Fahrzeuge, die seit dem 01.01.2020 als Dienstwagen zur Verfügung stehen. Für Autos,...

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