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Praktikanten / 2 Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) v. 9.12.2011

Justus Steinbömer
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Nach Einführung des TV-L im Tarifbereich der Länder am 1.12.2006 galten die bisherigen tariflichen Regelungen für Praktikanten im Wesentlichen zunächst weiter (Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 12.10.2006 ).

Dazu gehörten:

  • Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22.3.1991.
  • Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) vom 5.3.1991.

Diese Tarifverträge sind mit Wirkung 1.1.2012 durch den Tarifvertrag über die Regelungen für Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9.12.2011 ersetzt worden. Mit dem Inkrafttreten des TV-Prakt-L finden auch folgende Tarifverträge keine Anwendung mehr (vgl. Anlage zu § 18 Abs. 5 TV-Prakt-L):

  • Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 12.10.2016 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 10.3.2011
  • Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen/Praktikanten vom 12.10.1973
  • Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen/Praktikanten (TV Zuwendung Prakt-O) vom 5.3.1991
  • Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17.12.1970
  • Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende (TV VL Azubi-O) vom 8.5.1991

Der TV Prakt-L wurde seit seinem Inkrafttreten am 1.12.2012 wie folgt geändert und ergänzt[1]:

  • § 1 Abs. 3 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 12.12.2012,
  • § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 2, 3 und 4 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Lä...

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