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Polen / 1.8 Leiharbeitnehmer

Stefan Karsten Meyer
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Das DBA enthält eine Sonderregelung für Leiharbeitnehmer.[1] Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitnehmerüberlassung).

Sonderregelung

Wird ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig, gelten die Regelungen zur 183-Tage-Frist, zum Arbeitgeber und zur Betriebsstätte nicht.[2] Hat der Leiharbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Polen aus, wird der Arbeitslohn demnach im Tätigkeitsstaat Polen besteuert.[3] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn jedoch nicht steuerfrei. Vielmehr wird die in Polen gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.[4] Bei der Anrechnung ist der Anrechnungshöchstbetrag zu beachten.[5]

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung mit Anrechnungshöchstbetrag

Der ledige Arbeitnehmer A hat aus seiner Tätigkeit in Deutschland Arbeitslohn in Höhe von 40.000 EUR erzielt. Während eines Teils des Jahres war A als Leiharbeitnehmer in Polen tätig und hat hieraus Arbeitslohn in Höhe von 10.000 EUR erzielt. In Polen hat A auf den Arbeitslohn eine Einkommensteuer in Höhe von 3.000 EUR gezahlt. Diese Steuer ist nach dem DBA in Deutschland anzurechnen. Weitere Einkünfte hat A nicht erzielt.[6]

Ergebnis:

 
Inländische Einkünfte   40.000 EUR
Zzgl. ausländische Einkünfte (AE)   + 10.000 EUR
Zu versteuerndes Einkommen (zvE)   50.000 EUR
Tarifliche Einkommensteuer (Grundtarif 2026)   10.548 EUR
Durchschnittlicher Steuersatz (ESt 10.548 EUR : zvE 50.000 EUR) 21,0960 %  
Anrechnungshöchstbetrag (AHB) (AE 10.000 EUR x Ø-Steuersatz 21,0960 %) 2.139 EUR  
Abzgl. Anrechnung (AHB 2.110 EUR < ASt 3.000 EUR)   - 2.110 EUR
Festzusetzende Einkommensteuer   8.438 EUR
 
Ohne Anrechnungshöchstbetrag l...

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