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Pflichten der Beamten / 5.1 Streikverbot

Prof. Thomas Österreicher
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Aus der besonderen Treuepflicht (i. V. m. der Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz) leitet sich auch das Streikverbot der Beamten ab. Obwohl es nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt ist, gehört das Streikverbot doch zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG.[1]

Die genaue Reichweite des beamtenrechtlichen Streikverbots wurde in der jüngeren Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt – bis zu einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht.[2] Der Grund für den Streit bildet die Tatsache, dass das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich auch Beamten zusteht; zudem war umstritten, wie sich Art. 11 Abs. 1 EMRK hier auswirkt, der die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit garantiert und der nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg auch Staatsbediensteten wie Beamten ein Recht auf Tarifverhandlungen sowie ein daran anknüpfendes Streikrecht einräume.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass den Beamten kein Streikrecht zusteht.[3] Das gilt ausnahmslos für alle Beamtengruppen, nicht nur für solche im Kernbereich hoheitlicher Verwaltung. Diese Rechtsprechung hat u. a. zur Konsequenz, dass etwa beamtete Lehrer, die sich an Streikmaßnahmen beteiligen, mit dienstrechtlichen Konsequenzen wie etwa Disziplinarmaßnahmen rechnen müssen. Das Bundesverfassungsgericht betont, beim Streikverbot handle es sich um einen hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, der das Koalitionsrecht der Beamten aus Art. 9 Abs. 3 GG einschränkt. Das Gericht begründet dies so: Das Streikverbot sei mit dem Alimentationsprinzip und der Treuepflicht der Beamten untrennbar verbunden; es gewährleiste und rechtfertige sogar diese beiden Prinzipien, die für das Beamtentum als solches funktio...

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