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Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 Euro (BB 2021, Heft 36, S. 2098)

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Einführung

BFH, Urteil vom 21.4.2021, XI R 29/20

ECLI:DE:BFH:2021:U.210421.XIR29.20.0

Volltext des Urteils: BBL2021-2098-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 5b; AO § 150 Abs. 8; GmbHG § 5a; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 1, § 31 Abs. 1 S. 1

Amtliche Leitsätze

1. § 5b Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß.

2. Eine "unbillige Härte" i. S. des § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i. S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 AO vor.

3. Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40, 54 EUR für die durch § 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen "Kleinstbetrieb" nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.

BB-Kommentar

Schaffung von Rechtssicherheit

PROBLEM

Durch § 5b EStG i.V. m. dem BMF-Schreiben vom 28.9.2011 (IV C 6 – S 2133-b/11/10009, StB 2011, 381) sind Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, zur Abgabe einer E-Bilanz verpflichtet. Nach § 5b Abs. 2 EStG besteht auf Antrag die Möglichkeit, dass im Falle einer unbilligen Härte auf die Abgabe einer E-Bilanz verzichtet werden kann. Insbesondere für Kleinbetriebe stellt die Aufbereitung und Abgabe einer E-Bilanz häufig eine Herausforderung dar. Das vorliegende BFH-Urteil beschäftigt sich mit der Frage, der unzumutbaren Härte.

ZUSAMMENFASSUNG

Im Besprechungsurteil war strittig, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer E-Bilanz hat. Für das Jahr...

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