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Pflegeversicherung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Pflegeversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Sie sichert das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen. Kinderlose Arbeitnehmer müssen nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Beitragszuschlag bezahlen. Für Mitglieder mit mehreren Kindern reduziert sich der Beitragsanteil des Mitglieds um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte für jedes Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren (Beitragsabschlag). Der Arbeitgeberanteil zur sozialen Pflegeversicherung ist, wie auch die übrigen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerfreiheit des Arbeitgeberbeitrags ergibt sich aus § 3 Nr. 62 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit des Arbeitgeberanteils in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV.

Deutsche Rentenversicherung

1 Rundschreiben vom 29.10.2015 - Aktualisierung der Vereinbarung zur Beitragszahlung und zum Meldever-fahren für Pflegepersonen zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die privaten Versicherungsunternehmen melden der Rentenversicherung Zeiten der Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI. Die Einzelheiten des Meldeverfahrens sowie das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge wurden zwischen den beteiligten Stellen geregelt und zuletzt zum 1. Juli 2010 angepasst.

Die Einführung der sogenannten Additionspflege sowie deren technische Umsetzung machten eine Überarbeitung der Vereinbarung notwendig. Darüber hinaus wurde das Dokument an die fachlichen Ausführungen des Gemeinsamen Rundschreibens zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen angeglichen und redaktionell a...

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