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Passivierung von nachrangigen Verbindlichkeiten bei Tilgung aus künftigem Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss (BB 2017, Heft 18, S. 1009)

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Einführung

BFH, Urteil vom 10.8.2016, I R 25/15

ECLI:DE:BFH:2016:U.100816.IR25.15.0

Die Entscheidung wurde nachträglich zu Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 21.12.2016 als NV-Entscheidung abrufbar.

Volltext des Urteils: BBL2017-1009-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 5a Abs. 2a

1 Amtlicher Leitsatz

Der Senat hält daran fest, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegt und der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn, sofern er auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. April 2015 I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769).

2 BB-Kommentar

"Die Rechtslage dürfte für die nähere Zukunft entschieden sein"

2.1 Problem

Rangrücktrittsvereinbarungen werden in der Praxis regelmäßig dazu eingesetzt, den Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) zu vermeiden, aber beim Schuldner keinen steuerbaren Ertrag zu erzeugen, wie er bei einem Forderungsverzicht entstehen würde. Dabei kommt es für die steuerlichen Folgen eines Rangrücktritts auf den genauen Wortlaut der Vereinbarung an, da nach § 5 Abs. 2a EStG Verbindlichkeiten, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, steuerlich nur passiviert werden dürfen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Mit dem konkreten Wortlaut einer Rangrücktrittsvereinbarung, welche eine Befriedigung der subordinierten Forderungen "nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss" der Schuldnerin vorsah, setzt sich zum wiederholten Mal auch der BFH auseinander, d...

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