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Osteuropäer / 3.5.1 TOP 8 der AGBEIUE Sitzung 4-2010 vom 28.09.2010 - Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 16 VO (EG) Nr. 987/2009; Versicherungsrechtliche Beurteilung der von Osteuropäern ausgeübten Aushilfsbeschäftigungen; Weiterverwendung rumänischer Negativbescheinigungen

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Az.: 0342/00-20-20-10-01

Sachverhalt:

0. Es geht um die Weiterverwendung der rumänischen Negativbescheinigungen bis zur Erstellung einer neuen Negativbescheinigung.
1. Als Negativbescheinigung wird das Dokument eines Sozialversicherungsträgers eines ausländischen Mitgliedstaats bezeichnet, in dem bestätigt werden soll, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung über das anzuwendende Recht ("A1", bisher "E101") in grenzüberschreitenden Fällen nach Art. 16 Abs. 5 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht vorliegen.
2. Anlässlich der bilateralen Gespräche zwischen Rumänien und der Bundesrepublik Deutschland zu Fragen der Sozialversicherung in der Zeit vom 13. bis 14. Juli 2010 wurde vereinbart, dass vier Negativbescheinigungen (Anlage), welche von den unterschiedlichen Regionalstellen erstellt werden, bis zur Erstellung einer neuen Negativbescheinigung aufgrund der neuen Verordnung 883/2004 weiterverwendet werden können.
3. Bei Vorlage einer so genannten Negativbescheinigung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Legt die Saisonarbeitskraft für die Beschäftigung in Deutschland einen Vordruck A1 vor, ist von den darin angegebenen anzuwendenden Rechtsvorschriften auszugehen. Wird weder eine Negativbescheinigung noch ein Vordruck A1 vorgelegt, ist eine individuelle Prüfung des anzuwendenden Rechts nach Titel II der VO (EG) Nr. 883/2004 vorzunehmen.
4. Seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das bei den bilateralen Gesprächen in der deutschen Delegation vertreten war, wird um Bekanntgabe gebeten.

Beratungsergebnis:

1. Die AGBEIUE nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
2. Wie alle Negativbescheinigungen entfalten auch die in der Anlage beigefügten Negativbescheinigungen keine konstitutive Wirkung.

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