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Organe der Genossenschaft / 3.3.5 Inhalt der Versammlungsleitung

Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
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Rz. 887

Die Versammlungsleitung umfasst alle Rechte und Pflichten der Person, die satzungsmäßig oder gesetzlich für die Durchführung der Generalversammlung verantwortlich ist. Hierzu zählen u. a.

  • die Eröffnung und Schließung der Versammlung,
  • das Bewerkstelligen des Fortgangs der Versammlung durch Abarbeiten der Tagesordnung in Form eines Herbeiführens von Beschlüssen durch Beschlussvorlagen und Abstimmungen hierüber, einschließlich der Auszählung der Stimmen, und in Form der Durchführung von Wahlen,
  • die Verkündung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen,
  • die Bestimmung und Überwachung der Redezeiten,
  • die Aufrechterhaltung der Ordnung im Versammlungsraum sowie
  • die Veranlassung der Verfassung des Protokolls zur Generalversammlung (§ 47 GenG).
 

Rz. 888

Im Meinungsstreit steht die Frage nach der Unabhängigkeit des Versammlungsleiters gegenüber der Generalversammlung. Hierzu wird die Frage aufgeworfen, ob sich der Versammlungsleiter den Beschlüssen der Generalversammlung beugen muss, und vorher, ob er solche möglicherweise einholen muss. Eine hierzu vertretene Ansicht geht von einer umfangreichen Bindung des Versammlungsleiters an den Willen der Generalversammlung aus. Die Generalversammlung könne aufgrund ihres Rechts zur Selbstorganisation und ihrer grundsätzlich umfassenden Beschlusskompetenz alle Entscheidungen über Ablauf und Dauer der Verhandlung an sich ziehen.[1] Die Gegenmeinung sieht sämtliche Maßnahmen der Versammlungsleitung im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, wobei ihn die Generalversammlung ohne Satzungsregelung durch eigene Beschlüsse nicht binden kann.[2] Entgegen der Ansicht des Kammergerichts vom 12.3.1957 stehe die Generalversammlung nicht über dem Versammlungsleiter.[3] Die funktionsbezogenen Befugnisse des Versammlungsleiters stammen nicht aus einer ...

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