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Organe der Genossenschaft / 3.2.3 Folgen einer fehlerhaften Einberufung

Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
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Rz. 809

Die Frage, ob eine Generalversammlung vom richtigen Gremium oder durch die richtige Person einberufen wurde, ist von erheblicher Bedeutung. Beschlüsse, die auf einer Generalversammlung gefasst werden, die von einem nicht zuständigen Gremium oder einer nicht zuständigen Person einberufen wurde, sind nach weithin vertretener Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nichtig. Das bedeutet, dass die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse

  • "automatisch" und "von Anfang an" unwirksam sind,
  • von niemandem beachtet werden müssen,
  • von den Organen der eG auch gar nicht vollzogen sowie
  • zum Genossenschaftsregister nicht angemeldet und auch nicht eingetragen werden dürfen.[1]
 

Rz. 810

Einer Anfechtung der Beschlüsse gemäß § 51 GenG bedarf es hierbei nicht. Die Monatsfrist des § 51 Abs. 1 Satz 2 GenG ist in diesem Fall folglich bedeutungslos. Die hier zur Verfügung stehende Nichtigkeitsklage aus dem Aktienrecht (§§ 249, 246 ff. AktG) als besondere Form der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) kann jedenfalls bis zum Ablauf von drei Jahren ab Beschlussfassung (§ 242 Abs. 2 Satz 1 AktG) in den Grenzen der Verwirkung jederzeit erhoben werden.[2] Sie wirkt im Gegensatz zur allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO nicht nur zwischen den Klageparteien, sondern zwischen der eG und allen Mitgliedern.[3] Zuständig ist unabhängig vom Streitwert das LG am Sitz der eG.

 

Rz. 811

Anders verhält es sich nur, wenn eine sog. "Heilung" des Einberufungsmangels eintritt. Hierzu müssen jedoch alle Genossenschaftsmitglieder zur Versammlung erschienen sein, zumindest aber im Wege der Stimmvollmacht vertreten sein, und die Genossenschaftsmitglieder dürfen zudem keine Einwände gegen die Durchführung der Generalversammlung erheben.[4] Dies dürfte in der Praxis bei Bestandsgenossenschaften ...

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