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Organe der Genossenschaft / 2.9.2.1 Praktische Durchführung der Überwachung

Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
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Rz. 675

Die wichtigste gesetzliche Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung des Vorstands bei dessen Geschäftsführung (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 GenG).

 

Rz. 676

Bei der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats können viele Unklarheiten auftreten. In der gängigen Literatur zum Genossenschaftsrecht werden zwar teilweise auch Einzelfragen behandelt, durchweg aber keine konkreten Ratschläge zur praktischen Durchführung der Überwachung des Vorstands gegeben. In der genossenschaftlichen Praxis gibt es zahlreiche Varianten in der Durchführung der Aufsichtsratsprüfung. Viele davon haben sich im Laufe der Jahrzehnte eingespielt und werden mehr oder weniger geduldet, auch wenn sie im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein können oder sogar unzulässig sind. Das Genossenschaftsgesetz enthält zudem keine Bestimmungen zum Ablauf einer Prüfung des Vorstands durch den Aufsichtsrat. Und auch in den anderen Gesetzen zu den maßgeblichen Gesellschaftsformen, wie z. B. dem Aktiengesetz oder dem GmbH-Gesetz, sind keine entsprechenden Hinweise oder gar Anleitungen zu den Details einer solchen Prüfung vorhanden.

 

Rz. 677

Auch wenn dem Aufsichtsrat die Aufgabe der Überwachung des Vorstands obliegt, sollen die beiden Organe jedoch im Interesse der eG nicht mit Misstrauen, sondern vertrauensvoll zusammenarbeiten. Aufseiten des Aufsichtsrats muss dabei ein "kritisches Vertrauen" die Grundlage sein.[1]

 

Rz. 678

Unter "Kontrolle des Vorstands durch den Aufsichtsrat" ist keine Totalkontrolle, d. h. keine unmittelbare Kontrolle eines jeden Schrittes der Geschäftsleitung, zu verstehen. Dies ist rechtlich nicht notwendig und vor allem unzulässig. Eine solche Kontrolle wäre darüber hinaus auch kaum praktikabel, würde häufig den ordnungsgemäßen Betriebsablauf stören und wäre daher nicht sinnvoll im Interesse de...

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