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OLG Köln: Telekommunikations-Aktionsangebot mit versteckter nachträglicher Preissteigerung ist irreführend (BB 2014, Heft 36, S. 2132)

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Einführung

OLG Köln, Beschluss vom 4.2.2014, 6 W 11/14

Volltext des Beschlusses: BBL2014-961-4 unter www.betriebs-berater.de

1 Nicht amtlicher Leitsatz

Wird ein "Komplettpaket für Fernsehen, Telefon und Internet" blickfangmäßig zum "Aktionspreis" von "nur 34, 95 EUR/Monat für die ersten sechs Monate, danach nur 39, 95 EUR/Monat" beworben und erst in einer kleingedruckten Fußnote darauf hingewiesen, dass die Mindestvertragslaufzeit 24 Monate beträgt und sich die monatliche Vertragsgebühr ab dem 25. Monat auf 44, 95 Euro erhöht, ist die Preisangabe irreführend. Denn der Kunde wird nicht damit rechnen, dass automatisch nach dem Ende der Mindestvertragslaufzeit eine Erhöhung des Preises um 5 Euro/Monat eintritt.

2 BB-Kommentar

Problem

Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, wann die Werbung mit einem Aktionsangebot, dessen konkreter Inhalt sich dem Verbraucher erst bei Zusammenschau einer herausgestellten Preisangabe und einem ergänzenden Sternchenhinweis erschließt, als irreführend anzusehen ist.

Zusammenfassung

Anlass für die Entscheidung des OLG Köln war eine Broschüre der Deutschen Telekom, mit der diese ein "Komplettpaket für Fernsehen, Telefon und Internet" blickfangmäßig zum "Aktionspreis" von "nur 34, 95 EUR/Monat für die ersten sechs Monate, danach nur 39, 95 EUR/Monat" bewarb. Erst in Form einer kleingedruckten Fußnote folgte der Hinweis, dass die Mindestvertragslaufzeit 24 Monate betrage und dass sich die monatliche Vertragsgebühr ab dem 25. Monat auf 44, 95 Euro erhöhe. Eine Wettbewerberin hielt die Anzeige wegen unzutreffender Angaben über die monatlichen Gebühren für unzulässig und begehrte Unterlassung im Wege einer einstweiligen Verfügung. Das LG Bonn wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Wettbewerberin hatte Erfolg.

Das OLG Köln sprach der Wettbewerberin den geltend gemachten Unterlassungsan...

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