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Österreich / 1.7 Grenzgänger

Stefan Karsten Meyer
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Das DBA enthält eine Sonderregelung für Grenzgänger.[1]

Allgemein verstanden sind Grenzgänger grenzüberschreitend Beschäftigte.[2]

Nach dem DBA sind Grenzgänger genauer Arbeitnehmer, die in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Hauptwohnsitz haben und ihre Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausüben. Ein tägliches Pendeln über die Grenze oder eine Mindestanzahl an Grenzübertritten sind nicht erforderlich.[3] Als Nähe der Grenze gilt die Lage einer Gemeinde in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze (Grenzzone).[4]

Die Tätigkeit wird üblicherweise in der Nähe der Grenze ausgeübt, wenn die Person während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird. Die Tage außerhalb der Zone dürfen zudem höchstens 20 % der tatsächlichen Arbeitstage im Rahmen der Arbeitsverhältnisse während eines Kalenderjahres betragen.[5]

Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland

Hat ein Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Österreich aus, ist er an jedem Arbeitstag in Österreich anwesend und erfüllt damit regelmäßig die 183-Tage-Frist.[6] Auch kann er in Österreich für einen dortigen Arbeitgeber oder eine dortige Betriebsstätte oder feste Einrichtung des Arbeitgebers tätig sein. Somit würde der Arbeitslohn im Normalfall eigentlich im Tätigkeitsstaat Österreich besteuert und im Wohnsitzstaat Deutschland steuerfrei gestellt.[7]

Die Ausübung der Tätigkeit in Österreich und die damit zusammenhängenden Kriterien sind für Grenzgänger jedoch unerheblich.[8]

Hat der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in der Grenzzone aus, wird der Arbeitslohn daher nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.[9]

 
Praxis-Beispiel

Grenzgänger mit arbeitstäglicher Rückkehr

Arbeitnehmer...

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