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Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel (Videoüberwachung, Homepage und E-Mail-Verkehr)

David Hummel
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Zusammenfassung

 
Überblick

Einsatz von Videoüberwachung, Verwendung von Online-Formularen, Cookies, Plug-Ins, Webcams – die technischen Einrichtungen werden zunehmen und die damit einhergehenden Datenschutzverpflichtungen umso wichtiger.

1 Videoüberwachung

Damit eine Videoüberwachung im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt, sind zahlreiche Vorgaben zu beachten, die im Folgenden erläutert werden. Die Kriterien sind sorgfältig zu prüfen, da eine Videoüberwachung stark in die Grundrechte der Betroffenen eingreift und die Risiken bezüglich Bußgeldern oder Schadenersatzansprüchen dementsprechend hoch sind.

1.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen

1.1.1 Zweck und Rechtmäßigkeit

In der DSGVO sind keine speziellen Regelungen zur Zulässigkeit der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) enthalten. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist im Regelfall das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Danach ist die Verarbeitung zulässig, wenn sie "zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt".

Zur Prüfung der Zulässigkeit können zusammenfassend die Merkmale

  • Wahrung berechtigter Interessen,
  • Erforderlichkeit und
  • Interessenabwägung

herangezogen werden.

Berechtigte Interessen können sein, wenn die Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts, zum Schutz vor Straftaten oder zur Verfolgung von Straftaten dient. Die Zwecke müssen eindeutig festgelegt sein.

Bei der Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob es ein milderes Mittel zur Zweckerreichung gibt, das weniger in die Rechte der betroffenen Personen eingreift, und ob die Videoüb...

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