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Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel (Videoüberwac ... / 2.3 Gewinnspiele

David Hummel
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Um Gewinnspiele DSGVO-konform zu veranstalten, sind mehrere Vorgaben zu beachten. Zwangsläufig werden personenbezogene Daten der Teilnehmer erhoben. Dementsprechend sind die Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO zu erfüllen. Neben den Teilnahmebedingungen muss daher zwingend eine Datenschutzerklärung über Art und Umfang der Datenverarbeitung informieren.

Nach dem Grundsatz der Datenminimierung dürfen nur die Daten erhoben werden, die für die Abwicklung des Gewinnspiels erforderlich sind. Weiter ist eine Datenverarbeitung nur im Rahmen der festgelegten Zweckbestimmung zulässig. Die Daten dürfen demnach grundsätzlich nicht für die Erweiterung der Stammdaten oder andere Zwecke verwendet werden, wenn dies nicht explizit in den Teilnahmebedingungen festgelegt und in der Datenschutzerklärung darauf hingewiesen wurde. Die Nutzung der Teilnehmerdaten zu Werbezwecken ist nur mit der gesonderten Einwilligung des Betroffenen zulässig (Kopplungsverbot).

Bei der Veröffentlichung der Gewinner des Gewinnspiels ist darauf zu achten, dass entweder in den Teilnahmebedingungen darauf hingewiesen wird oder nachträglich, z. B. bei der Gewinnbenachrichtigung, die Einwilligung eingeholt wird.

Die beim Gewinnspiel erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung des Gewinnspiels zu löschen, da mit der Beendigung des Gewinnspiels der Verarbeitungszweck entfallen ist. Sofern per E-Mail teilgenommen werden kann, empfiehlt es sich, eine separate E-Mail-Adresse für die Gewinnspiele anzulegen. Auf diese Weise kann der Aufwand zur Löschung gering gehalten werden und beim Einsatz einer automatischen E-Mail-Archivierung kann die Adresse von der Archivierung ausgenommen werden.

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