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Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel (Videoüberwac ... / 2.1.4 Reichweitenanalyse

David Hummel
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Unternehmen analysieren häufig das Surfverhalten der Nutzer der unternehmenseigenen Homepage unter Einsatz webbasierter Dienste oder Programme, beispielsweise Google Analytics oder Matomo (Tracking). Die Auswertung erfolgt zu Zwecken der Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung des Internetangebots. Anhand der Auswertungen können die Bewegungen der Nutzer nachvollzogen werden.

Der datenschutzkonforme Einsatz dieser Tools erfordert die Einhaltung verschiedener technischer und organisatorischer Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörden haben sich bereits umfassend mit dieser Thematik auseinandergesetzt und Vorgaben zum Einsatz von Analysetools veröffentlicht.

Nach dem Beschluss der Datenschutzkonferenz (Zusammenschluss der Aufsichtsbehörden) vom 12.5.2020 müssen beim Einsatz von Google Analytics – dem am weitesten verbreiteten Tool – mindestens nachstehende Maßnahmen umgesetzt werden:

  • Die Besucher der Website müssen in einer Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics aufgeklärt werden.
  • Es muss eine informierte, freiwillige, aktive und vorherige Einwilligung der Nutzer eingeholt werden.
  • Es muss ein einfacher und immer zugänglicher Mechanismus (z. B. Schaltfläche) zum Widerruf der einmal vom Nutzer erteilten Einwilligung implementiert sein.
  • Google sollte durch entsprechende Einstellungen im Google-Analytics-Programmcode mit der Kürzung der IP-Adressen beauftragt werden. Dazu ist auf jeder Internetseite mit Analytics-Einbindung der Trackingcode um die Funktion "_anonymizeIp()" zu ergänzen.

Die Vorgaben des TTDSG werden durch die genannten Maßnahmen grundsätzlich erfüllt. Hinsichtlich der Gestaltung des Cookie-Banners zum Einholen der Einwilligung für die Verwendung des Dienstes siehe vorstehendes Kap. 2.1.3 Verwendung von Cookie...

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