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Nichtanwendungserlass zum BFH-Urteil über den Ausweis der von einem Kfz-Händler eingegangenen Verpflichtung zum Rückkauf von Kraftfahrzeugen (BB 2009, Heft 38, S. 2028)

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Einführung

Volltext des Urteils: BBL2009-2028-1 unter www.betriebs-berater.de

Zusammenfassung

Mit Urteil vom 11.10.2007 (IV R 52/04, BB 2008, 494 mit BB-Komm. Bergemann, BB 2008, 496) hatte der BFH entschieden, dass eine von einem Kfz-Händler eingegangene Rückkaufsverpflichtung zu einem verbindlich festgelegten Preis, die er beim Verkauf eines Neuwagens eingegangen ist, eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung darstellt, die losgelöst von dem späteren Rückkaufgeschäft zu beurteilen ist. Als Konsequenz führte der BFH aus, dass für die von dem Kfz-Händler mit Abschluss des Fahrzeugkaufvertrags übernommene Rückkaufsverpflichtung zu einem verbindlich festgesetzten Preis eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts zu bilanzieren ist, die erst bei Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen ist. Die Rückkaufverpflichtung ist gemäß BFH weder zeitlich noch periodisch aufteilbar, so dass für die Bildung einer passiven RAP keine Rechtsgrundlage besteht. Er begründete die Passivierung einer Verbindlichkeit insbesondere damit, dass die Rückkaufsverpflichtung eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastung für den KfZ-Händler darstellt.

Das BMF reagiert nun auf das Urteil des BFH vom 11.10.2007 mit einem Nichtanwendungserlass und begründet seinen Erlass damit, dass der durch die Rückkaufsverpflichtung verursachten Belastung ein wirtschaftlicher Vorteil in Form eines Anspruchs auf Übertragung der betroffenen Fahrzeuge gegenübersteht. Unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 15.10.1997 – I R 16/97, BB 1998, 739, führt das BMF aus, dass ein Kfz-Händler wegen der Rückkaufsverpflichtung nach Ablauf der Leasingzeit zwar eine Drohverlustrückstellung aus einzelnen Rücknahmegeschäften bilden kann, für eine daneben zu passivierende Verbindlichkeit sieht das BMF hingegen kein...

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