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Nicht zuzuordnende Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang – Neue Rechtsprechung, Theorie und Praxisempfehlung (BB 2014, Heft 7, S. 373)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Jüngere Entscheidungen des BAG (vgl. u. a. BAG v. 21.2.2013, BB 2013, 1853 ff.) förderten eine bekannte, sehr praxisrelevante und doch ungelöste Problematik erneut zutage: Die Frage nach der Auswirkung von Betriebsübergängen auf Arbeitsverhältnisse, die aus diversen Gründen keinem Betrieb zugeordnet werden können. Der nachfolgende Beitrag systematisiert die unterschiedlichen Lösungsvorschläge aus Rechtsprechung wie Literatur und stellt diese auf den Prüfstand. Darauf aufbauend gibt er Hinweise für die Bewältigung der Problematik in der Praxis.

I. Problemstellung

Die aus einem Betriebsübergang resultierenden Rechtsfolgen für einzelne Arbeitsverhältnisse ergeben sich grundsätzlich aus dem Gesetz. Liegen die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges i. S. d. § 613a BGB vor, tritt der Erwerber u. a. in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen[1] in diesem Betrieb(steil) ein. Das Gesetz ordnet einen Vertragspartnerwechsel für den Arbeitnehmer an[2], dessen Rechtsverhältnis grundsätzlich dem Betrieb oder Betriebsteil folgt.[3] Sinn und Zweck der Norm ist der Gleichlauf von Arbeitsverhältnis und tatsächlichem Arbeitsplatz.[4]

Diesem Übergang vorgelagert stellt sich aber die Frage, welche Arbeitsverhältnisse dem übergehenden Betriebsteil zuzuordnen sind. Der Arbeitnehmer kann nach einhelliger Ansicht regelmäßig nur dann Rechte aus § 613a BGB herleiten, wenn er dem übergehenden Betriebsteil zugehört.[5] Eine Zugehörigkeit ist nach allgemeiner Meinung gegeben, wenn der Arbeitnehmer in die Struktur des Betriebs eingegliedert ist.[6] Ist ein leicht abgrenzbarer Betrieb insgesamt Transferobjekt, bestehen häufig keine Zuordnungsprobleme hinsichtlich einzelner Arbeitnehmer.[7]

Für Zweifelsfälle der Zuordnung von Arbeitsverhältnissen im Rahmen ein...

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