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Nicht erwerbsbedingte Vermögensminderungen bei Körperschaften (BB 2024, Heft 39, S. 2199)

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Neue vGA-Definition im BFH-Urteil v. 28.2.2024 – I R 29/21?

Zusammenfassung

 
Überblick

Nicht erwerbsbedingten Vermögensminderungen kommt in der Gewinn- und Einkünfteermittlung von Körperschaften große Bedeutung zu. Dies gilt zum einen in praktischer Hinsicht, wie sich an den Vermögensverteilungen der offenen und verdeckten Ausschüttung zeigt. Zum anderen ist in rechtssystematischer Hinsicht das Rangverhältnis zwischen verschiedenen steuerlichen Korrekturnormen zu bestimmen. Die ständige BFH-Rechtsprechung geht davon aus, dass vGA Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Bei Kapitalgesellschaften sollen alle Aufwendungen voraussetzungslos Betriebsausgaben sein und nur eine außerbilanzielle vGA-Hinzurechnung, nicht jedoch eine Kategorie der internen Gewinnverwendung (Nichtbetriebsausgaben) in Betracht kommen. Mögliche Nichtbetriebsausgaben sind bspw. Spenden oder Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung von Ausschüttungen.

I. Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften

1. Verdeckte Gewinnausschüttung

a) Auffassung der Rechtsprechung

Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine vGA (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) eine gesellschaftlich veranlasste Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung dar, die sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.[1] Zu einer neuen, verkürzten vGA-Definition durch den BFH vgl. unter I. 1. b) bb). Die vGA wird außerbilanziell dem Steuerbilanzgewinn hinzugerechnet.[2] Denn nach diesem Verständnis soll der Saldo der GuV-Rechnung (Steuerbilanzgewinn) dem Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG entsprechen.[3] Deshalb sollen vGA betrieblich veranlasst und damit Betriebsausgaben in der GuV-Rechnung sein, was durch eine außerbilanzielle vGA-Hinzurechnung neutralisiert wird.[4] Verdeckte Einlagen sollen betrieblichen Ertrag darstellen und unter außerbilanzieller Gewinnminderung korri...

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