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Nachträgliche Anschaffungskosten bei Finanzierungsmaßnahmen eines unternehmerisch beteiligten Aktionärs – Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG (BB 2017, Heft 18, S. 1010)

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Einführung

BFH, Urteil vom 6.12.2016, IX R 12/15

ECLI:DE:BFH:2016:U.061216.IXR12.15.0

Volltext des Urteils: BBL2017-1010-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 17, HGB § 255, GmbHG a. F. § 32a, b, BGB § 314

1 Amtlicher Leitsatz

Die Gewährung eines krisenbestimmten Darlehens an die AG durch einen Aktionär, der zu diesem Zeitpunkt an der Gesellschaft unternehmerisch beteiligt ist, führt zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung.

2 BB-Kommentar

"BFH klärt zeitliche Anwendungsfragen"

2.1 Problem

Ist eine Aktiengesellschaft (AG) in die Krise geraten, benötigt diese oftmals neues Kapital. Die Gesellschafter einer AG entscheiden sich dabei häufig, das neue Kapital in Form eines Darlehens zur Verfügung zu stellen, um dieses nach Überwindung der Krise einfacher zurückführen zu können. Geht die AG trotz aller Bemühungen unter, stellt sich aus steuerlicher Sicht die Frage, ob und inwiefern der Darlehensverlust steuerlich berücksichtigt werden kann.

Ist der Aktionär wesentlich an der AG beteiligt, also mit mindestens 1 % zu einem Zeitpunkt innerhalb der letzen fünf Jahre, richtet sich die Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 2 EStG. Danach können die vom Aktionär persönlich getragenen Kosten, dessen Anschaffungskosten sowie nachträgliche Anschaffungskosten in die Berechnung des Auflösungsverlusts mit einbezogen werden. Gesellschafterdarlehen können folglich nur insoweit als Auflösungsverlust berücksichtigt werden, als diese als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu werten sind.

Der BFH hat in der Vergangenheit verschiedentlich die Anerkennung von Darlehensverlusten in Höhe des Nennkapitals des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten bejaht, wenn es sich um ein im Rahmen der Krise ausgereichtes Darlehen (sog. Krisendarlehen) oder ein von vornherein für den Krisenfall bestimmtes Darlehen (sog. krisenbestimmtes D...

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