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Mobile Arbeit bzw. Arbeit im Home-Office an Sonn- und Feiertagen (BB 2022, Heft 25, S. 1460)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Die mit der mobilen Arbeit, darunter der Tätigkeit im Home-Office, verbundene (örtliche) Flexibilität bringt es mit sich, dass bei diesen Arbeitsformen regelmäßig der Betriebssitz des Arbeitgebers und der jeweilige Arbeitsort auseinanderfallen. Soweit diese Orte in verschiedenen Bundesländern liegen, stellt sich aufgrund der uneinheitlichen Feiertagsgesetzgebung der Länder die Frage, welches Feiertagsrecht anzuwenden ist. Darüber hinaus kommt es bei mobiler Arbeit, insbesondere im Home-Office, häufig dazu, dass Arbeitnehmer nicht nur Feiertage, sondern auch Sonntage nutzen, um dienstliche Aufgaben zu erfüllen und sei es nur im zeitlich geringfügigen Umfang, etwa zur kurzen Sichtung eingegangener dienstlicher E-Mails. Der folgende Beitrag geht auf die wesentlichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen ein, die bei mobiler Arbeit, insbesondere im Home-Office, an Sonn- und Feiertagen zu berücksichtigen sind und gibt Anwendungshinweise für die Praxis.

I. Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen (§ 9 Abs. 1 ArbZG)

Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden, sofern nicht einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände nach §§ 10 ff. ArbZG vorliegt. Bei einem Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot drohen dem Arbeitgeber ordnungs- und strafrechtliche Konsequenzen (vgl. §§ 22 Abs. 1 Nr. 5, 23 ArbZG, § 130 OWiG).

1. Arbeitgeber als Normadressaten

Das öffentlich-rechtliche Verbot richtet sich an alle Arbeitgeber, gleich ob diese privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert sind, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.[1]

[1] Vgl. Baeck/Deutsch/Winzer, in: Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 9 ArbZG, Rn. 11.

2. "Arbeitnehmer" und deren "Beschäftigung"

Das Beschäftigungsverbot erfasst die Beschäftigung aller "Arbeitnehmer" i. S. v. § 2 Abs. 2 ArbZG. Die Sonn- bzw. Feiertagsbeschäftigung von leitenden Angest...

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