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Mobbing [Stand 2022] / 5 Betriebsverfassungsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Der betroffene Arbeitnehmer kann sich im Wege der Beschwerde an den Betriebsrat wenden. § 75 BetrVG konkretisiert die Verpflichtung des Arbeitgebers, auf eine positive Gestaltung der Arbeitsbedingungen zur freien Persönlichkeitsentfaltung hinzuwirken. Jeder Arbeitnehmer ist aufgrund dieser Regelung nach den "Grundsätzen von Recht und Billigkeit" zu behandeln. Aufgrund von § 75 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, auch ohne eine Beschwerde des Betroffenen gegen Mobbing vorzugehen. Im äußersten Fall kann er von seinem Recht Gebrauch machen, die Versetzung oder Entlassung des mobbenden Arbeitnehmers zu verlangen.[1] Im Übrigen ist der Betriebsrat auch ohne Beschwerde gehalten, gegen ihm bekannt gewordenes Mobbing vorzugehen. Individualarbeitsrechtlich steht in den Benachteiligungsfällen des AGG ein Beschwerderecht nach § 13 AGG zu.

Nach bislang überwiegender Ansicht kann der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Mobbing im Einigungsstellenverfahren erzwingen.[2]

Eine Schulung zum Thema "Mobbing" kann nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein[3], insbesondere, wenn konkrete Anhaltspunkte für Mobbingtendenzen sichtbar werden[4] bzw. eine betriebliche Konfliktsituation oder ein sonstiger aktueller betriebsbezogener Anlass dargelegt wird.[5]

[1] § 104 BetrVG.
[2] LAG München, Beschluss v. 20.10.2005, 4 TaBV 61/05; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 22.7.2004, 5 TaBV 38/04.
[3] BAG, Beschluss v. 15.1.1997, 7 ABR 14/96; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 13.10.2004, 10 TaBV 19/04.
[4] ArbG Kiel, Beschluss v. 27.2.1997, H 5 d BV 41/96; ArbG Detmold, Beschluss v. 30.4.1998, 3 BV Ga 3/98.
[5] LAG Hamm, Beschluss v. 7.7.2006, 10 Sa 1283/05.

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