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Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer (BB 2024, Heft 31, S. 1745)

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Einführung

BGH, Urteil vom 8.2.2024 - IX ZR 194/22

Volltext des Urteils: BBL2024-641-4 unter www.betriebs-berater.de

1 Amtliche Leitsätze

InsO § 129 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 3

Der Annahme einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer stehen weder das von der Entstehung der Steuer abhängige Recht zum Vorsteuerabzug noch eine (unterstellte) Pflicht zur Berichtigung des getätigten Vorsteuerabzugs entgegen.

COVInsAG aF § 2 Abs. 1 Nr. 4

Die Vorschrift ist nicht auf Rechtshandlungen anwendbar, die Deckung für Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis gewährt haben.

2 Sachverhalt

Der Kläger war Sachwalter in dem in Eigenverwaltung geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde am 30. November 2020 nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben. Der Kläger führt den vorliegenden Insolvenzanfechtungsprozess gegen die beklagte B. fort. Er verlangt Rückgewähr von Einfuhrumsatzsteuerzahlungen.

Die Schuldnerin beantragte am 27. März 2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung und die Durchführung eines Schutzschirmverfahrens. Mit Beschluss vom selben Tag bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Sachwalter. Mit Schreiben vom 9. April 2020 informierte die Schuldnerin das Hauptzollamt D. über den Eröffnungsantrag. Zwischen dem 15. April 2020 und dem 15. Juni 2020 zahlte die Schuldnerin für die Überführung von Waren in den europäischen Binnenmarkt an das Hauptzollamt D. Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 12.829.683, 11 EUR. Die Zahlungen brachte die Schuldnerin als Vorsteuer bei den entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen in Abzug.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, ...

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