Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Mitteilungspflicht der typischen GmbH & Co. KG zum Transparenzregister nach § 20 GwG (BB 2021, Heft 03, S. 138)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Überblick

Das für die Führung des Transparenzregisters zuständige Bundesverwaltungsamt vertritt in seinen regelmäßig erscheinenden FAQs nunmehr die Auffassung, dass grundsätzlich auch typisch gestaltete GmbH & Co. KGs zur Mitteilung wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister verpflichtet sind, wenn auch nur einzelne Kommanditisten mit mehr als 25 % am Kommanditkapital der Gesellschaft beteiligt sind. Das soll selbst dann gelten,  wenn die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Kommanditisten ihrer jeweiligen im Handelsregister eingetragenen Haftsumme entspricht. Ob und welchem Umfang eine derartige bußgeldbewehrte Mitteilungspflicht rechtlich begründbar ist, soll in nachfolgendem Beitrag untersucht werden.

I. Einleitung

Zum 1.10.2017 wurde im vierten Abschnitt des Geldwäschegesetzes[1] das Transparenzregister eingeführt. In diesem sollen die in § 19 Abs. 1 GwG genannten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (insbesondere AG und GmbH) und eingetragenen Personengesellschaften (insbesondere OHG, KG und PartG) erfasst werden (§ 20 Abs. 1 GwG). Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist seit Anfang 2020 nunmehr "allen Mitgliedern der Öffentlichkeit" gestattet (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG), ohne dass es noch der bis dahin notwendigen Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf.[2] Für die Bestimmung der wirtschaftlich Berechtigten der vorgenannten Gesellschaften verweist § 19 Abs. 2 S. 1 GwG auf § 3 Abs. 1 und 2 GwG: Wirtschaftlich Berechtigte[3] sind danach insbesondere solche natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile und/oder Stimmrechte der vorgenannten Gesellschaften kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Die mitteilungspflichtigen juristischen Personen des P...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Keiner gewinnt allein
Keiner gewinnt allein
Bild: Haufe Shop

Warum es ohne Netzwerk nicht geht! Erfolg entsteht meist nicht im Alleingang. Der Schlüssel zum Erfolg liegt vielmehr in der richtigen Verbindung zu den richtigen Menschen. Durch kluge Verbindungen lassen sich selbst komplexe Herausforderungen meistern. Hier erfahren Sie, wie strukturiertes Netzwerken den Weg zum nächsten Karriereschritt ebnen kann und Probleme gelöst werden können.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren