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Mitgliederversammlung und richtige Vorbereitung / 4.2.1 Wie können Anträge zur Tagesordnung in der Mitgliederversammlung gestellt werden?

Stefan Wagner
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Jedes Mitglied kann im Rahmen seiner Mitgliedschaftsrechte Anträge an den Verein richten. Es handelt sich hier um ein sog. Mitverwaltungsrecht. Adressat des Antrags ist üblicherweise das Organ Mitgliederversammlung.

 
Achtung

Die Mitglieder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung. Bei Ablehnung der Anträge durch den Vorstand kann die Aufnahme der entsprechenden Anträge/Tagesordnungspunkte mit Hilfe des Registergerichts erreicht werden, vorausgesetzt, die in der Satzung geregelte Antragsfrist – wenn vorhanden – wurde eingehalten.

Das Antragsrecht steht in einem engen Zusammenhang mit dem Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, da grundsätzlich jedes Mitglied verlangen kann, dass seine Anträge auf die Tagesordnung der bevorstehenden Mitgliederversammlung gesetzt und dort entschieden werden. Anderenfalls könnte das Einberufungsorgan (in der Regel der Vorstand) die Inhalte der Tagesordnung allein bestimmen, was oft nicht im Interesse der Mitglieder liegt.

Entspricht das zuständige Einberufungsorgan unzulässigerweise nicht dem Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung, so liegt ein Einberufungsfehler vor.

 
Hinweis

Das Antragsrecht der Mitglieder kann durch die Satzung näher ausgestaltet und bei Vorliegen sachlicher und nachvollziehbarer Gründe eingeschränkt werden.

Zu beachten ist, dass die Fragen rund um das Antragsrecht nur in der Satzung geregelt werden können. Regelungen in der Geschäfts- oder Versammlungsordnung sind unwirksam, da nur die Satzung die Rechte der Mitglieder ausgestalten und einschränken kann. Wenn die Satzung nichts anderes regelt, gelten die Regelungen des BGB-Vereinsrechts. Grundlage ist § 32 Abs. 1 BGB:

 

§ 32 BGB Mitgliederversammlung

(1) (…) Zur Gültigkeit des Beschlusses (Anm. d. Red.: der Mitgliederversammlung) ist e...

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