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Mitgliederversammlung, Ladungsfrist

Stefan Wagner
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1 Der Fall

 

Laut der Satzung eines Vereins in Bayern besteht eine zweiwöchige Ladungsfrist für die Mitgliederversammlung. Am Freitag, den 05.01.2007, wurde die Einladung zur Versammlung am 21. Januar 2007 an die Mitglieder versandt. Diese kam jedoch aufgrund des Feiertages am Samstag (06.01. Heilige Drei Könige in Bayern) bei einigen Vereinen erst am Montag, den 08.01.2007, an.

Daraufhin teilten zwei Mitglieder dem Vorstand schriftlich mit, dass die Mitgliederversammlung nicht satzungsgemäß geladen wurde.

Wie kann der Vorstand vorgehen? Gibt es eine Möglichkeit, die Versammlung trotzdem abzuhalten?

2 Die Lösung

Satzungsverstoß kann nicht geheilt werden

Leider wurde hier ein Satzungsverstoß begangen, da die Ladungsfrist nicht eingehalten wurde. Bei Nichteinhaltung dieser Schutzvorschrift der Satzung liegt nämlich ein sog. Einberufungsmangel vor, der ggf. zur Unwirksamkeit der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse führen kann. Dies ist auch zu erwarten, da bereits im Vorfeld zwei Mitglieder den Satzungsverstoß gerügt haben und die Beschlüsse im Zweifel anfechten werden, zumal, wenn bekannt ist, dass es vereinsinterne Probleme gibt.

Bei der Einberufung sollte daher der Vorstand akribisch darauf achten, dass die Formalien der Satzung eingehalten werden. Besonders ist darauf zu achten, dass alle Mitglieder – also auch die nicht stimmberechtigten – form- und fristgerecht geladen werden.

Nicht verschwiegen werden soll, dass die Rechtsprechung bei der Frage der Unwirksamkeitsfolge nicht einheitlich ist. Es besteht daher für den Verein ein erhebliches Prozessrisiko, auf das sich ein Vorstand nicht einlassen sollte.

3 Grundsätze der Rechtsprechung

Bestimmt die Satzung des e.  V. eine Frist für die Einberufung der Mitgliederversammlung, beginnt diese Frist zu dem Zeitpunkt, an dem mit dem Zugang der Einladung an alle (!) Mitglied...

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