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Mitgliederbeiträge: Rechtsgrundlagen und Satzungsregelungen

Stefan Wagner
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Zusammenfassung

Das Thema Beitragswesen ist ein sensibles Thema, da hier der Verein in die Belange der Mitglieder am deutlichsten eingreift. Beitragseinzug, die Geltendmachung von Beitragsschulden, Beitragsgerechtigkeit, die Verteilung des Beitragsaufkommens im Verein und nicht zuletzt das Thema Beitragserhöhung sind regelmäßig Anlass für Auseinandersetzungen im Verein. Grund dafür sind häufig ungenügende Regelungen in der Satzung und die falsche Anwendung von Regelungen in der Satzung oder Beitragsordnung.

 

Die 5 häufigsten Fallen

1. Beitragspflichten haben keine Satzungsgrundlage

Der Verein kann nur solche Beiträge erheben, die in der Satzung ausdrücklich genannt sind. Regelungen in der Finanz- oder Beitragsordnung dagegen sind unwirksam. Dies betrifft jedoch nicht die Höhe der Beiträge, die in der Satzung nicht geregelt sein müssen.

2. Zusatz- und Abteilungsbeiträge wurden erhoben

Grundsätzlich ist dies zulässig, aber auch diese erfordern eine ausdrückliche Satzungsgrundlage. Regelungen z. B. in der Abteilungsordnung – ohne Satzungsgrundlage – sind unzulässig und müssen von den Mitgliedern nicht geleistet werden.

3. Beitragsschulden werden vom Vorstand nicht eingetrieben

Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan des Vereins ist verpflichtet, Beitragsschulden der Mitglieder einzutreiben und ggf. gerichtlich geltend zu machen, da dies eine wichtige Aufgabe im Rahmen der Vermögensbetreuungspflicht des Vorstands gegenüber dem Verein ist. Unterlässt dies der Vorstand und verjähren die Forderungen des Vereins, kann sich der Vorstand schadensersatzpflichtig machen.

4. Beiträge wurden gestaffelt und nach Mitgliedergruppen differenziert erhoben

Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen den Mitgliedern – auch beim Beitragswesen. Wenn die Beiträge nach unterschiedlichen Kriterien und differenziert ...

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