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Mitbestimmung des Betriebsrats [Stand 2022]

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Begriff der Mitbestimmung des Betriebsrats wird im BetrVG in unterschiedlicher Weise gebraucht. Aus der bloßen Verwendung des Begriffs z. B. in der Gesetzesüberschrift von § 102 BetrVG oder § 99 BetrVG lässt sich nicht ableiten, welche Rechte der Gesetzgeber dem Betriebsrat hier einräumt. Spricht man von Mitbestimmung des Betriebsrats, so ist damit regelmäßig die "echte" Mitbestimmung gemeint, die bedeutet, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam ist. Im Gegensatz dazu, bleibt der Arbeitgeber bei den sonstigen Beteiligungsrechten des Betriebsrats letztlich in seiner Entscheidung frei.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die "echten" Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats finden sich an mehren Stellen im BetrVG, nämlich

§ 87 BetrVG – soziale Angelegenheiten

§ 91 BetrVG – menschengerechte Gestaltung der Arbeit

§ 94 BetrVG – Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze

§ 95 BetrVG – personelle Auswahlrichtlinien

§ 97 BetrVG – Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen

§ 98 BetrVG – Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen

§ 112 BetrVG – Sozialplan

Die Regelungen über das Einigungsstellenverfahren finden sich in § 76 BetrVG.

Arbeitsrecht

1 Allgemeine Regeln

1.1 Beachtung der Mitbestimmungsrechte als Wirksamkeitsvoraussetzung

Steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu, kann der Arbeitgeber eine Regelung nur treffen, wenn der Betriebsrat ihr (vorher) zustimmt. Die Beachtung des Mitbestimmungsrechts und die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu der Maßnahme ist Voraussetzung dafür, dass sie gegenüber dem Arbeitnehmer überhaupt wirksam ist. Das Mitbestimmungsrecht schränkt insofern auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers ein. Es regelt daher nicht nur die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, sondern wirkt sich auch auf das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitne...

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