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Mitbestimmung des Betriebsrats bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen (BB 2016, Heft 32, S. 1918)

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Einführung

BAG, Urteil vom 26.4.2016, 1 ABR 21/14

ECLI:DE:BAG:2016:260416.B.1ABR21.14.0

Volltext des Urteils: BBL2016-1843-1 unter www.betriebs-berater.de

BetrVG §§ 96 ff.

1 Orientierungssätze

1. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Der Begriff der betrieblichen Bildungsmaßnahme ist funktional zu verstehen.

2. Bezieht sich eine Fortbildung und Schulung in einem Betrieb ausschließlich auf externe Arbeitnehmer zu deren Qualifikation für eine Tätigkeit bei einem externen Unternehmen, handelt es sich nicht um eine "betriebliche" Berufsbildungsmaßnahme.

2 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Betriebsrat bei einem Einsatz von Arbeitnehmern eines ausländischen Tochterunternehmens im Betrieb der Arbeitgeberin, dem herrschenden Unternehmen, zu Schulungs- und Fortbildungszwecken unter dem Gesichtspunkt der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen mitzubestimmen hat.

Die Arbeitgeberin liefert ua. Hydraulikzubehör. In ihrem Betrieb in S ist der beteiligte Betriebsrat gebildet. Anlass für das von ihr eingeleitete Beschlussverfahren war der mittlerweile beendete Einsatz der bei ihrem slowakischen Tochterunternehmen H s.r.o. angestellten Arbeitnehmerin T zur – so die Angaben in dem entsprechenden Auslandsentsendevertrag – "Einarbeitung im Stammhaus H GMBH in S", um ein "Trainings- und Ausbildungsprogramm im Bereich Logistik" zu absolvieren und "das Team bei der Abwicklung von Logistikarbeiten" zu unterstützen, wobei "während der Tätigkeit in S . . . die dortigen Arbeitszeit- und Feiertagsregelungen" gelten. Diesem Einsatz verweigerte der Betriebsrat die von der Arbeitgeberin zunächst erbetene Zustimmung, weil "keine gültige Verleiherlaubnis entsprechend AÜG" vorliege. Darüber hinaus sei weder die vorgesehene Verg...

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