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Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei quantitativer Überforderung nach § 3 Abs. 1 ArbSchG (BB 2022, Heft 15/16, S. 884)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Nachdem sich die Autoren in ihrem Beitrag in Heft 11 des Betriebs-Beraters (BB 2022, 628) mit der Beurteilung psychischer Gefährdungen gem. § 5 ArbSchG auseinandergesetzt haben, beschäftigen sie sich nun mit dem häufigsten Anwendungsfall für Maßnahmen des Arbeitsschutzes aufgrund psychischer Gefährdungen gem. § 3 Abs. 1 ArbSchG.

I. Quantitative Überforderung

Quantitative Überforderung ist die häufigste arbeitsbedingte psychische Fehlbelastung bei der Arbeit, und zwar quer über alle Wirtschaftszweige und Berufsgruppen hinweg.[1] Insbesondere Zeit- und Leistungsdruck sowie verlängerte Arbeitszeiten und verkürzte Ruhezeiten bestimmen vielfach das Profil psychischer Belastungen, von denen je nach Intensität und Häufigkeit der Exposition erhebliche gesundheitliche Gefährdungen ausgehen können.[2]

Konstitutive Risikofaktoren für quantitative Überforderung durch Zeit- und Leistungsdruck sind die in Beschäftigten-Befragungen verwendeten Merkmale der Arbeitsbedingungen in Form von zu viel Arbeit, zu wenig Zeit, zu viele Dinge auf einmal zu erledigen, Arbeitstempo und Arbeitsmenge vorgegeben oder häufige Unterbrechungen bei der Arbeit. Die gesundheitlichen Risiken aufgrund von verlängerten und fragmentierten Arbeitszeiten werden durch Indikatoren zur Dauer, Lage und Dynamik der Arbeitszeit sowie durch Vereinbarkeitsprobleme von Arbeits- und privater Zeit ermittelt und beurteilt.

Quantitative Überforderung entsteht letztlich aus einem Missverhältnis von Arbeitsmenge und zur Verfügung stehender Zeit – bei gegebenen Ressourcen und erwarteter Arbeitsqualität.[3] Wenn diese Aspekte der Anforderungen nicht in Einklang miteinander zu bringen sind, kommt es zu einer "Leistungslücke", die von den Beschäftigten durch eine extensivere (Mehrarbeit, Ausweitung der Arbeitszeit) und/oder durch eine intensivere (schnell...

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