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Maklervertrag / 5.1 Laufzeit/Befristung

Alexander C. Blankenstein
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Zudem ist beiden Vertragstypen gemeinsam, dass sich der Kunde für einen befristeten Zeitraum an den Makler bindet. In aller Regel werden nämlich Alleinaufträge – egal ob "einfache" oder "qualifizierte" – für einen befristeten Zeitraum abgeschlossen. Fehlt es ausnahmsweise an einer Befristung, gilt eine angemessene Frist als vereinbart.[1] Was als angemessene Frist bzw. Befristung des Alleinauftrags anzusehen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Fehlt eine Befristungsabrede, ist von einem halben Jahr auszugehen.[2]

Wird – wie in aller Regel der Fall – die Befristung im Maklervertrag geregelt, ist eine Befristung bis zu einem halben Jahr unproblematisch.[3] Eine kürzere Frist ist unproblematisch, selbstverständlich kann eine kürzere Vertragsdauer geregelt werden. Sie kann auch, abhängig von der Art des Objekts, überschritten werden.[4]; dies kann zum Beispiel bei einer schwerverkäuflichen Luxus- oder Sonderimmobilie der Fall sein. Für die Vermittlung einer Villa wurde eine Befristung von einem Jahr für zulässig gehalten.[5] Eine Befristung von einem Jahr ist auch dann möglich, wenn Verkäuferin eine Erbengemeinschaft ist.[6]

Auf der sicheren Seite ist der Makler bei gewöhnlichen Immobilien, wenn die Befristung einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet. Dies gilt jedenfalls für den praxisrelevanten Fall der Befristung im Formularvertrag. Selbstverständlich können längere Fristen unproblematisch durch Individualvereinbarung festgelegt werden.

Grundsätzlich unwirksam ist eine Bindung des Maklerkunden an den Alleinauftrag, bis das nachzuweisende oder zu vermittelnde Objekt verkauft bzw. vermietet ist.[7] Unwirksam wäre etwa auch eine Vereinbarung über die Vermittlung von Ferienwohnungen durch den Verwalter auf unbegrenzte Dauer.[8]

 
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