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Maklervertrag / 2.5 Mündlicher Vertragsabschluss

Alexander C. Blankenstein
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Der Abschluss des Maklervertrags kann mit Ausnahme der Wohnungsvermittlung und dem Vertrieb von Einfamilienhäusern und Wohnungen zunächst mündlich erfolgen. Da der Makler regelmäßig einen Vertrag schließt, um seine Provision zu sichern, muss er sich vor Augen halten, dass er im Zweifelsfall sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen hat. In erster Linie obliegt ihm die Beweislast dafür, dass die Vertragsparteien überhaupt eine Maklerprovision vereinbart haben. Treffen bei einer Provisionsklage des Maklers gegenläufige Aussagen der Vertragsparteien aufeinander, geht dieses sog. non liquet zulasten des Maklers. Falls also ausnahmsweise ein mündlicher Vertrag bestehen sollte, muss der Makler zumindest für einen entsprechenden Zeugenbeweis sorgen, um am Ende nicht leer auszugehen. Mündliche Abreden nützen nur dann etwas, wenn sie vor Zeugen gemacht werden und der Makler sie im Streitfall beweisen kann.

Aber auch hier kann es für den Makler eng werden, falls sein vermeintlicher Zeuge im Fall der Fälle unter plötzlichen Gedächtnislücken leidet oder schlicht das Lager wechselt und sich auf die Seite des Maklerkunden schlägt. Deshalb ist es für den Makler ratsam, eine schriftliche Aktennotiz über einen entsprechenden Vertragsabschluss zu fertigen und sich diese von seinem Zeugen unterzeichnen zu lassen. Angesichts dieses Aufwands sollte am besten gleich ein schriftlicher Maklervertrag oder ein Maklervertrag in Textform mit dem Interessenten abgeschlossen werden.

Handelt es sich bei dem Maklerkunden um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB, ist außerdem zu berücksichtigen, dass dieser über sein Widerrufsrecht aufzuklären ist, wenn der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder im Wege des Fernabsatzes erfolgt. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu beacht...

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