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Makler: Wohnungsvermittlung / 2 Provisionsanspruch

Alexander C. Blankenstein
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Voraussetzung für das Entstehen des Provisionsanspruchs des Maklers ist auch bei der Wohnraumvermittlung, dass zunächst ein Maklervertrag entweder mit dem Mietinteressenten oder dem Vermieter zustande kommt, in dessen Folge eine der beiden typischen Maklertätigkeiten entfaltet wird, die schließlich ursächlich für den Mietvertragsabschluss sein muss.

Allerdings ist zu beachten, dass der Maklervertrag im Bereich der Wohnungsvermittlung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WoVermRG zwingend der Textform bedarf. Diese Formvorschrift wurde mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz im Rahmen der Einführung des Bestellerprinzips Gesetz und ist verfassungskonform.[1] Zu beachten ist, dass nicht nur der Vermittlungsvertrag mit dem Wohnungssuchenden der Textform genügen muss, sondern auch der mit dem Vermieter abgeschlossene Vermittlungsvertrag. Wichtig: Textform bedeutet nicht Schriftform. Das Wesen der Schriftform ist bekanntlich die Originalunterschrift des Unterzeichnenden, sodass z. B. Telefax, Kopie und E-Mail hier nicht genügen. Anders bei der Textform, dafür reichen gerade Telefax, Kopie oder E-Mail aus, da die Originalunterschrift des Unterzeichnenden nicht erforderlich ist.

 
Achtung

Maklervertrags in Textform vereinbaren

Ein mündlicher Maklervertrag reicht nicht aus. Wurde er nicht in Textform geschlossen, hat der Makler keinen Provisionsanspruch. Der Vermittlungsvertrag ist dann gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.[2] Nicht möglich ist im Bereich der Wohnraumvermittlung daher der so praxisrelevante konkludente Abschluss eines Maklervertrags. Das ist aber kein Nachteil für den Makler; da er beim Vorliegen eines Maklervertrags in Textform den Abschluss des Maklervertrags einfacher beweisen kann, sollte sich ein Kunde weigern, die vereinbarte Provision zu zahlen.

Weitere Voraussetzung ist – wie bei...

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