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Makler: Wohnungsvermittlung / 1 Anwendungsbereich

Alexander C. Blankenstein
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Das Wohnungsvermittlungsgesetz regelt die besonderen Pflichten des Maklers gegenüber dem potenziellen Mieter bei der Vermittlung von Wohnraum. Unter den Begriff des Wohnraums fallen dabei nicht nur Mietwohnungen, sondern auch Wohnhäuser, beispielsweise Einfamilienhäuser oder Doppelhaushälften, soweit sie Wohnzwecken dienen. Unerheblich ist auch, ob es sich um unmöblierten oder möblierten Wohnraum handelt oder um befristete Mietverhältnisse ("möbliertes Wohnen auf Zeit"). Ausgenommen sind Wohnräume im Fremdenverkehr.

Bei sog. Mischmietverhältnissen – das Mietobjekt dient nicht ausschließlich zu Wohnzwecken, sondern auch gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken – findet das Wohnungsvermittlungsgesetz ebenfalls Anwendung. Dies gilt aber nicht, wenn der vorherrschende Zweck und Charakter des Mietvertrags auf dem Gewerbesektor liegt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Mischmietverhältnisse

Der in Kufstein lebende Rechtsanwalt mietet in München eine Kanzleifläche an, in die ein angeschlossenes 1-Zimmer-Apartment integriert ist, weil der Rechtsanwalt nicht täglich zu seinem weit entfernten Wohnort pendeln möchte.

Hier ist das Wohnungsvermittlungsgesetz nicht einschlägig, da der eigentliche Mietzweck nicht das Wohnen, sondern das Arbeiten ist.

[1] LG Hamburg, Urteil v. 6.3.2007, 309 S 181/06, WE 2008, 235.

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