Alexander C. Blankenstein
Im Bereich der Wohnraumvermittlung benötigt der Makler den Auftrag des Eigentümers bzw. Vermieters, wenn er eine Wohnung anbietet. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips (Mietrechtsnovellierungsgesetz, MietNovG) am 1.6.2015, mit dem das "Bestellerprinzip" Gesetz wurde, hatte der fehlende Auftrag zwar keine Auswirkung auf den Provisionsanspruch des Maklers gegen den Wohnungssuchenden, dies stellte jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar. Nun dürfte allerdings der Makler auch keinen Provisionsanspruch mehr gegen den Wohnungssuchenden haben.
Hiervon unabhängig stellt es einen wettbewerbsrelevanten Verstoß dar, wenn der Makler Wohnraum ohne Auftrag des Eigentümers bzw. Vermieters zur Miete anbietet. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Makler bezüglich der Größe seines Auftragsbestands täuscht und sich einen Wettbewerbsvorsprung dadurch verschafft, dass er Mitbewerber davon abhält, sich um einen Vermittlungsauftrag hinsichtlich des betreffenden Wohnraums zu bemühen.
Ein Wettbewerbsverstoß liegt auch vor, wenn der Makler ein Grundstück ohne Auftrag des Eigentümers zum Verkauf anbietet.