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Lohnzahlung durch Dritte [Stand 2022]

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Zusammenfassung

 
Begriff

Einnahmen eines Arbeitnehmers, die ihren Leistungsgrund im Dienstverhältnis zum eigenen Arbeitgeber haben, jedoch von einem Dritten gezahlt werden, gehören als Lohnzahlung durch Dritte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung trifft hierbei grundsätzlich den Arbeitgeber. In Ausnahmefällen gehen die lohnsteuerlichen Abzugspflichten auf den Dritten über. Voraussetzung ist, dass die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten mit Zustimmung des Betriebsstätten-Finanzamts einvernehmlich vom Arbeitgeber auf einen Dritten übertragen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für den Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlung durch Dritte ist § 38 Abs.1 Satz 3 EStG. Die Finanzverwaltung hat in R 38.4 LStR und H 38.4 LStH Stellung genommen.

Sozialversicherung: Die Beurteilung, in welchen Fällen es sich bei Zahlungen Dritter an Arbeitnehmer um Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, hat auf der Grundlage von § 14 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu erfolgen.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Lohnzahlung durch Dritte pflichtig pflichtig

Lohnsteuer

1 Lohnzahlung Dritter als Arbeitslohn

Einnahmen, die dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von dritter Seite zufließen, können ebenfalls Arbeitslohn sein. Voraussetzung ist, dass zwischen der Zuwendung des Dritten und der vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber zu erbringenden Arbeit ein Zusammenhang besteht. Von einem solchen Zusammenhang ist auszugehen, wenn der Dritte mit der Zuwendung anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entlohnt, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter weitergibt.

"Schenkung" Dritter als Arbeitslohn

Davon ist auch auszugehen, wenn ...

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