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Lohnsteuer-Außenprüfung / Zusammenfassung

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Begriff

Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch regelmäßige Lohnsteuer-Außenprüfungen, sowohl bei privaten als auch bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern. Die Außenprüfung ist gesetzlich festgelegt und folgt den besonderen Verfahrensregeln der Lohnsteuer-Außenprüfung. Dabei ist nicht nur zuungunsten, sondern auch zugunsten des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers zu prüfen. Die Lohnsteuer-Außenprüfung erstreckt sich hauptsächlich darauf, ob der Lohnsteuerabzug für sämtliche Personen durchgeführt worden ist, die als Arbeitnehmer anzusehen sind, der Geld- oder Sachlohn vollständig dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden ist und die Voraussetzungen für Lohnsteuer-Pauschalierungen vorgelegen haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: § 42f EStG sowie R 42f LStR und H 42f LStH regeln Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Beteiligten anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Ergänzend sind die Vorschriften der §§ 193-207 AO anzuwenden. § 42g EStG und das BMF-Schreiben v. 16.10.2014, IV C 5 - S 2386/09/10002 :001, BStBl 2014 I S. 1378, regeln die Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau durch das Betriebsstättenfinanzamt sowie die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers in diesem besonderen Prüfungsverfahren.

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