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Lohn- und Gehaltsabtretung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Lohn gem. § 398 BGB an Dritte abtreten. Durch die Abtretung wird der Abtretungsempfänger neuer Gläubiger der Forderung und kann sie gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Abtretbar ist jeder Vergütungsanspruch in Geld, sowohl aus dem laufenden als auch evtl. früheren Beschäftigungsverhältnissen. Auch Ansprüche auf künftiges Arbeitsentgelt können abgetreten werden, und zwar selbst dann, wenn noch kein Arbeitsvertrag besteht oder der künftige Arbeitgeber noch gar nicht bekannt ist (Vorausabtretung). Regelmäßig ist eine Abfindung von einer pauschalen Lohnabtretung nicht erfasst. Ein gesetzlicher Forderungsübergang auf die Krankenkasse bzw. die Bundesanstalt für Arbeit ist bei Krankengeld- bzw. Arbeitslosengeldzahlung, § 115 SGB X, vorgesehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 398 BGB regelt die Abtretung allgemein. Abtretungsbeschränkungen ergeben sich aus den Pfändungsschutzvorschriften der ZPO für die Pfändung von Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. ZPO, vgl. auch § 400 BGB). Die Wirksamkeit von formularmäßigen Abtretungsklauseln beurteilt sich nach den §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle). Für nach dem 1.10.2021 abgeschlossene Arbeitsverträge sind gem. § 308 Nr. 9 BGB Abtretungsverbote in Einheitsverträgen nicht mehr wirksam.

Arbeitsrecht

1 Überblick

Ein Arbeitnehmer (abtretungsrechtlich: Zedent) kann seine bestehenden und zukünftig fällig werdenden Lohnansprüche durch eine vertragliche Vereinbarung an Dritte (abtretungsrechtlich: Zessionar, in der Praxis z. B. eine Bank oder ein Versandhändler) abtreten. Typischerweise dient die Abtretung der Sicherung von Zahlungsansprüchen gegenüber dem Arbeitnehmer, z. B. für ein Bankdarlehen. Der Arbeitgeber (abtretungsrechtlich: der Drittschuldner) ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. Er kann ...

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