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Liechtenstein / 2 Entsendung

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Besondere Regelungen gelten für Entsendungen. Im Hinblick auf Liechtenstein ist der persönliche Geltungsbereich der Verordnung auf die Staatsangehörigen der EU- und EWR-Staaten eingeschränkt. Staatsangehörige der Schweiz und Drittstaatsangehörige werden von der Verordnung nicht erfasst.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber entsendet 2 Arbeitnehmer nach Vaduz

Ein deutscher Arbeitgeber entsendet 2 Arbeitnehmer für einen Auftrag nach Vaduz. Ein Arbeitnehmer hat die deutsche und ein Arbeitnehmer die liechtensteinische Staatsangehörigkeit. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Entsendung sind in beiden Fällen erfüllt. Für den Arbeitnehmer mit der deutschen Staatsangehörigkeit gelten für die Dauer der Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften fort. Der Arbeitnehmer mit der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit gilt als Drittstaatsangehöriger. Da diese im Hinblick auf Liechtenstein von der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit nicht erfasst werden, gelten für den Arbeitnehmer grundsätzlich die liechtensteinischen Rechtsvorschriften. Es muss geprüft werden, ob das deutsch-liechtensteinische Abkommen angewendet werden kann. Zusätzlich sind die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung zu prüfen.

2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Liechtenstein eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers die Beschäftigung im Ausland in Form von Telearbeit ausübt. Hierbei spielt es keine Rolle ob die Initiative vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ausgegangen ist.

2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständ...

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