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LAG Baden-Württemberg: CGZP – Aussetzung eines equal-pay-Verfahrens (BB 2011, Heft 41, S. 2557)

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Einführung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.6.2011, 11 Ta 10/11

Volltext des Beschlusses: BBL2011-2557-1 unter www.betriebs-berater.de

 
Hinweis

Hinweis der Redaktion: Vgl. zur Aussetzung in diesen Verfahren auch den Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.6.2011 – 6 Ta 99/11 – mit BB-Kommentar von Bissels. Zur Tarifunfähigkeit der CGZP hat das ArbG Berlin am 30.5.2011 – 29 BV 13947/10 (BBL2011-2559-1) – und am 8.9.2011 – 63 BV 9415/08 (BBL2011-2559-2) – entschieden. Die Volltexte der Beschlüsse sind unter www.betriebs-berater.de abrufbar.

1 Leitsatz der Redaktion

Ein Verfahren ist gemäß § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist. Die Tariffähigkeit der CGZP wurde lediglich gegenwartsbezogen festgestellt.

2 Sachverhalt

Die Parteien streiten vorliegend zunächst darüber, ob ihr Rechtsstreit um eine so genannte equal-pay-Klage nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG wirksam ausgesetzt wurde.

Der Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts zugrunde liegt der Rechtsstreit des Klägers als ehemaligem Leiharbeitnehmer gegen die Beklagte als Verleiherin auf Zahlung des Lohns vergleichbarer Arbeitnehmer verschiedener Entleiher nach dem Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für das Schreinerhandwerk in Baden-Württemberg, bei denen er im Jahr 2007 eingesetzt war. Hilfsweise begehrt der Kläger Auskunft von der Beklagten über diejenigen Arbeitsbedingungen, die vergleichbaren Stammarbeitnehmern der Entleihunternehmen gewährt wurden sowie die Zahlung der sich hieraus ergebenden Differenzvergütung.

Der Kläger, gelernter Schreiner, war im Jahr 2007 in der Zeit zwischen dem 21.1. und 21.12. mit Unterbrechungen von der Beklagten an verschiedene Handwerksbetriebe für Schreinertätigkeiten verliehen worden. Unter dem 2.4.2007 hatten die Parteien einen Arbeitsvertrag auf de...

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