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Kurzfristige Beschäftigung / Sozialversicherung

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1 Versicherungsfreiheit

Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.[1] Bestimmte Personenkreise sind allerdings auch versicherungspflichtig in einer kurzfristigen Beschäftigung (Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit).[2]

 
Hinweis

Kurzfristige Beschäftigung nur gelegentlich ausüben

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird.

 
Achtung

Abgrenzung der kurzfristigen Beschäftigungen von den kontigentierten kurzzeitigen Beschäftigungen

Für Branchen mit einem besonders hohen Arbeitskräftebedarf wurde mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz zum 1.3.2024 die Möglichkeit einer kontingentierten kurzzeitigen Beschäftigung eingeführt. Ausländische Arbeitnehmer haben die Möglichkeit 8 Monate in Deutschland zu arbeiten. Ihre Qualifikation ist dabei nicht von Belang. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden ist und die ausländischen Arbeitskräfte nach den tariflichen Regelungen beschäftigt.

Kontingentierte kurzzeitige Beschäftigungen sind ab dem Tag der Beschäftigungsaufnahme sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich ausdrücklich nicht um kurzfristige Beschäftigungen.

[1] § 7 Abs. 1 SGB V; § 20 SGB XI; § 5 Abs. 2 SGB VI; § 27 Abs. 2 SGB III.
[2]

S. Minijob: Kurzfristige Beschäftigungen in der Entgeltabrechnung,

s. Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Entgeltabrechnung.

2 Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber

Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung stets von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

3 Befristung der Beschäftigung

3.1 Generelle Regelung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn sie auf höchstens 3 Monate oder 70 Arb...

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