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Kür oder Pflicht? (BB 2012, Heft 39, S. 1)

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Due-Diligence-Prüfung im Lichte jüngerer BGH-Rechtsprechung

 

Einführung

 
Dipl.-Ök. Dr. iur. Matthias Schüppen, RA/WP/StB, ist Gründungspartner der Kanzlei Graf Kanitz, Schüppen & Partner. Mergers & Acquisitions sind von Venture Capital über Umstrukturierungen und öffentliche Übernahmeangebote bis zur Post-M&A-Litigation einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte.

Ist die Due-Diligence-Prüfung beim Unternehmenskauf überflüssig? Über wesentliche Mängel muss der Verkäufer ohnehin ungefragt aufklären, und zwar unabhängig von ihrer Ursächlichkeit für den Kaufentschluss (BGH, 15.7.2011 – V ZR 171/10, BB 2011, 2644, NJW 2011, 3640). Die Berufung auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung ist dem Verkäufer daher gem. § 444 BGB verwehrt, wenn er einen wesentlichen Mangel verschweigt. Es kommt hinzu, dass den Gläubiger generell keine Obliegenheit trifft, im Interesse des Schuldners Nachforschungen zu betreiben. Eine der Kenntnis gleichzustellende grob fahrlässige Unkenntnis liegt nicht einmal dann vor, wenn die Lektüre eines vorgelegten und die Kenntnis an sich vermittelnden Prospekts unterbleibt (BGH, 27.9.2011 – VI ZR 135/10, BB 2012, 603, ZIP 2011, 2361). Steht sich dann der Käufer nicht unter dem Blickwinkel der §§ 442 und 444 BGB ohne Due-Diligence-Prüfung besser?

Schon auf der Basis der erwähnten Entscheidungen wäre das ein Kurzschluss. Konkrete Fragen sind unabhängig von der Erheblichkeit eines Mangels stets vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten; mit der Abarbeitung einer Due-Diligence-Fragenliste ist der Käufer also allemal in einer besseren Position als im Rahmen eines unkalkulierbaren Streits über die Frage, ob ein verschwiegener Mangel objektiv wesentlich war. Und die Entscheidung des VI. Senats konzediert, dass das Unterlassen von ...

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